Gemeinsam für ein lebenswertes Ückendorf – Engagement für unseren Stadtteil in Gelsenkirchen
In der Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv haben sich, angeregt durch die in Ückendorf aktiven politischen Parteien CDU und SPD, zahlreiche Personen zusammengefunden aus den Parteien, Stadtteilprogrammen, Verbänden und Pfarrgemeinden Anwohner, Hausbesitzer und Geschäftsleute die partei- und konfessionsübergreifend alle Ückendorfer Bürgerinnen und Bürger einladen, sich aktiv an einer Belebung und Erneuerung des Wohn- und Lebensumfeldes in Gelsenkirchen-Ückendorf zu beteiligen.
In ersten Gesprächsrunden wurde übereinstimmend festgestellt, dass es in Gelsenkirchen-Ückendorf nicht nur hässliche, sondern viel mehr positive Merkmale gibt, die diesen Stadtteil auszeichnen und die es herauszustellen gilt.
Ein großer Erneuerungsbedarf insbesonders Hausfassaden und Geschäftsleerstände wurden vermerkt. Die schwierige, soziale Struktur mit verschiedenen Ursachen und wenigen Freizeitangeboten für junge und ältere Menschen erfordern die Zusammenarbeit aller Kräfte, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
Dabei ist eine Kooperation mit Vereinigungen oder Einrichtungen ausdrücklich gewünscht, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
1) Die in der Präambel genannte Personenvereinigung gibt sich den Namen: „Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name erhält dann den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.), nachfolgend „Verein" genannt.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Die Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell und bezweckt die Förderung und Verbesserung der Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil Gelsenkirchen-Ückendorf durch Einwirkung, Ansprache, Anregung und Beratung von Bürgern, Vereinen und Vereinigungen, Geschäftsleuten und Eigentümern zur Realisierung der nachfolgend aufgeführten Beispiele: a) Schaffung eines schöneren Gesamtbildes im Wohn- und Lebensumfeld durch Beseitigung und Vermeidung wilder Müllkippen, Gestaltung leerer Schaufenster, usw. b) Verbesserung der Einkaufsmöglichkeiten durch Initiieren von Wochenmärkten, Belebung der Geschäftswelt, Verbesserung der Infrastruktur, usw. c) Erneuerung und Stärkung eines „WIR-Gefühls" zur Koordinierung und Durchführung von kulturellen Aktivitäten und Freizeitangeboten durch Lotsenfunktion, Bildung und Angebot eines Informationsnetzwerkes, Koordination von Aktivitäten, usw. d) Durchführung und Organisation von Stadtteilfesten, dem Weihnachtsmarkt oder ähnlichen Veranstaltungen. e) Durchführung von thematischen Veranstaltungen zur Information der Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit, Infostände, Internetauftritt und andere Mittel. f) Durch Diskussionen mit den Beteiligten soll darauf hingewirkt werden, interne Angebote der Vereine und Einrichtungen auch für Nicht-Mitglieder zu öffnen.
2) Diese Ziele sollen ins besonders erreicht werden durch eine breite Beteiligung und kooperative Zusammenarbeit möglichst vieler Ückendorfer Bürgerinnen und Bürger. Diese Kooperation soll sichergestellt werden durch die Mitarbeit und Zusammenarbeit der in Ückendorf tätigen Vereine und Einrichtungen, sowie der Geschäftsleute, soweit sie in Ückendorf tätig sind.
3) Der Verein bemüht sich um die Beschaffung und Verwaltung der für die Erfüllung ihrer Ziele erforderlichen Geldmittel, Sachwerte und Einrichtungen, z.B. durch Spenden und Sponsoring.
1) Die Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die in Punkt 2 dieser Satzung angeführten Maßnahmen.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
1) Mitglied der Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv kann werden, wer zur Mitarbeit bereit ist und die Ziele und Aufgaben des Vereins lt. Punkt 2 dieser Satzung verfolgt.
2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder: (1) natürliche Personen (bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich) (2) juristische Personen b) fördernde Mitglieder (1) passive (fördernde) Mitglieder (2) Ehrenmitglieder.
3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und nach dessen Zustimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der nächsten Zusammenkunft des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem neuen Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung mitzuteilen.
1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der festgelegte Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
2) Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.
3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
1) Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/-n Bevollmächtigte/-n vertreten.
2) Funktionen und Ämter im Verein können nur natürliche, volljährige Personen ausüben. Ämterhäufung soll nach Möglichkeit unterbleiben. Innerhalb des Vorstandsteams nach § 26 BGB ist eine solche unzulässig.
1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit; b) durch Austritt, der dem Vorstandsteam gegenüber schriftlich zu erklären ist; c) durch Ausschluss, über den das Vorstandsteam einstimmig entscheidet.
2) Der Ausschluss kann erfolgen bei schädigendem Verhalten oder wenn das Mitglied wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.
3) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses zu hören.
1) Organe der Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv sind: a) das Vorstandsteam b) die Mitgliederversammlung.
2) Beschlussfassung der Organe: Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Er besteht aus mindestens zwei Personen (nach Möglichkeit männlich und weiblich) als Sprecher und Sprecherin des Vorstandsteams und einem Kassierer/einer Kassiererin.
2) Vorstand gem. § 26 BGB sind die drei vorgenannten Personen des Vorstandsteams. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3) Die Haftung des Vorstandes wird auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.
4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsmitglieder in das Vorstandsteam wählen. Über eine Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandsteams entschieden. Die Mitglieder des Vorstandsteams werden für jeweils vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet aber erst, wenn der/die Nachfolger/-in gewählt wurde und diese/-r das Amt angenommen hat.
5) Die Mitglieder des Vorstandteams bedürfen zu ihrer Wahl der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Führt auch diese nicht zu einem Ergebnis, so entscheidet das Los.
6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der neue Amtsinhaber nur für die restliche Amtszeit des/der Ausscheidenden zu wählen. Diese Ersatzwahl erfolgt durch das Vorstandsteam und gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dieser Nachwahl zustimmt oder ein anderes Mitglied wählt, soweit es sich nicht um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands handelt. Diese können nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
7) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur dadurch möglich, dass die Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein neues Mitglied für das Amt wählt.
8) Die Mitglieder des Vorstandsteams verpflichten sich mit der Annahme der Wahl, auch für den Fall ihres Rücktritts ihre Geschäfte bis zur Neuwahl eines Nachfolgers weiterzuführen, wenn dies nicht unzumutbar erscheint und die Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder dies wünscht.
1) Das Vorstandsteam führt den Verein und leitet die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Vorstandsteam ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Beschlüsse des Vorstandsteams sind aufzuzeichnen.
2) Dem Vorstandsteam obliegt: a) die Planung, Vorbereitung, Organisation und Beschlussfassung gemeinsamer Aktivitäten des Vereins, nach entsprechender Vorarbeit von Arbeitsgruppen oder der Mitgliederversammlung b) die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan. Der Vorstand ist handlungsbevollmächtigt im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahreshaushaltes; c) die Führung der Geschäfte und Aktivitäten und die Erstellung der Jahresrechnung; d) die Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
3) Einberufung und Beschlussfähigkeit a) Die Vorstandssitzungen werden mindestens viermal im Jahr von dem Sprecher oder der Sprecherin des Vorstandsteams des Vereins einberufen und geleitet. b) Das Vorstandsteam ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandsteams die Einberufung unter Angabe von Gründen bei dem/der Sprecher/-in des Vereins beantragen. c) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Die Ladungsfrist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Mitglieder des Vorstandsteams im Einzelfall übereinstimmend darauf verzichten. d) Der Einberufung sind die vom Vorstandsteam der Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv zu erstellende Tagesordnung und die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen. Anträge der Mitgliederversammlung sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie vorher bei dem/der Sprecher/-in schriftlich eingebracht worden sind. e) Das Vorstandsteam ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sowie drei sonstige Mitglieder des Vorstandsteams anwesend sind. f) Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Vorstandsteams ist die Sitzung zu vertagen. Der/Die Sprecher/-in beraumt einen neuen Termin an, zu dem das Vorstandsteam ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. g) Die Einberufung zu dem neuen Sitzungstermin erfolgt unter Wahrung einer Frist von einer Woche. Der Einladung sind die Tagesordnung der wegen Beschlussunfähigkeit vertagten Sitzung und ein Hinweis auf die Beschlussfähigkeit des Vorstandsteams ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, soweit Gegenstände dieser Tagesordnung zur Beratung stehen, beizufügen.
4) Über die Sitzungen des Vorstandsteams ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und einem sonstigem Mitglied des Vorstandsteams zu unterzeichnen ist.
1) Zur Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen und fördernden Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; möglichst im ersten Kalendervierteljahr (Jahreshauptversammlung).
2) Alle Mitglieder werden durch den/die Sprecher/-in des Vorstandsteams mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung wird regelmäßig mit der Post versandt. Dann ist für die Fristberechnung maßgebend der Tag der Aufgabe zur Post. Der Einsatz neuer Medien unter Nutzung des Internets - Email - kann auch zur Einladung genutzt werden. Der Tag der Absendung ist dann zu dokumentieren.
3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen handeln durch ihre Bevollmächtigten. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ist die Bevollmächtigung nachzuweisen.
4) Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen oder ein Mitglied der Versammlung eine geheime Wahl fordert.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher oder der Sprecherin des Vorstandsteams geleitet. Zu Beginn ist festzustellen, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung satzungsgemäß erfolgt ist. Jede Mitgliederversammlung, die satzungsgemäß einberufen wurde, ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig. Über den wesentlichen Hergang ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Leitern der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren.
6) Beschlussfassung erfolgt bei Abstimmung und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Ergebnisses außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist also der Antrag abgelehnt bzw. keiner der Kandidaten gewählt.
7) Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden, die in der Einladung enthalten sind. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Dringlichkeitsanträge zulassen. Die Änderung der Satzung oder von Ordnungsbestimmungen sowie Wahlen sind nicht über Dringlichkeitsanträge möglich.
8) Anträge, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstandsteam mit Begründung schriftlich vorliegen. Soweit dadurch Satzungsänderungen erfolgen sollen, müssen die Anträge die bisherige Fassung und die Neufassung im Wortlaut enthalten. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu machen. Zu den Formalien gilt oben Pkt. 10, Abs. 2) entsprechend.
9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Stimmenthaltungen erforderlich. Ein Beschluss über Satzungsänderungen darf nur ergehen, wenn die Ladung zur Mitgliederversammlung den Hinweis auf den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung" enthält.
10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der Stadtteiloffensive dies nach Auffassung des Vorstandsteams oder des geschäftsführenden Vorstands erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung eine solche Einberufung verlangt. Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahl ist der Tag, an dem das Verlangen gestellt wird. Einziger Tagesordnungspunkt ist der in der Begründung ebenfalls anzugebende Zweck. Für die Durchführung sind die gleichen Bedingungen und die auf die Hälfte verkürzte Frist einzuhalten, wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
11) Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die Verwendung des Vereinsvermögens wird von zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins angehören dürfen, geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
12) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt: a) Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandsteams über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr; b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes; c) die Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder entfällt bei der Entlastungserteilung für den Vorstand; d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandsteams; e) die Wahl von mindestens drei Kassenprüfern; f) die Beschlussfassung über einen Jahreshaushaltsplan, der vom Vorstand erstellt wurde und der alle wesentlichen Finanzplanungen enthält; g) die Bildung bzw. Auflösung von Arbeitskreisen; h) die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten, soweit sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind: (1) Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von sonstigen Schuldverpflichtungen; (2) Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums und sonstiger Rechte an Grundstücken; (3) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen auf die Dauer von mehr als einem Jahr.
1) Der Beschluss über die Auflösung der Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv obliegt der Mitgliederversammlung. Punkt 11, Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend.
2) Beschlüsse über die Auflösung der Stadtteiloffensive Ückendorf aktiv sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Punkt3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen für die weitere Erhaltung der Gemeinnützigkeit der Einwilligung des Finanzamtes.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports in Gelsenkirchen-Ückendorf.
4) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand gemäß 9. Abs 1) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Diese geänderte Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Gelsenkirchen, 13.09.2018